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Margin Trading und Krypto-Futures versteuern

Fachlich geprüft am 4.8.2026

Krypto-Futures, Perpetual Swaps, CFDs und Margin-Produkte lassen sich steuerlich nicht allein anhand des Wortes „Hebel“ einordnen. Entscheidend ist, welche Rechte der konkrete Vertrag vermittelt, ob ein Differenzausgleich erfolgt und ob echte Kryptowerte geliefert werden.

Spot-Handel oder Termingeschäft?

Beim Spot-Handel erwirbst du tatsächlich Kryptowerte. Private Veräußerungen können dann unter § 23 EStG fallen. Bei einem reinen Differenzausgleich kann dagegen ein Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG vorliegen. Die Haltedauer des zugrunde liegenden Coins ist bei einem solchen Finanzinstrument regelmäßig nicht maßgeblich.

Margin Trading kann je nach Ausgestaltung einen echten, kreditfinanzierten Coin-Erwerb oder ein Derivat abbilden. Börsenbezeichnungen reichen für die Einordnung nicht aus; Vertragsbedingungen und Abrechnung sind entscheidend.

Gilt noch die 20.000-Euro-Verlustgrenze?

Nein. Die besondere betragsmäßige Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte in § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Die Änderung ist nach der gesetzlichen Übergangsregelung in allen offenen Fällen anzuwenden.

Verluste aus Kapitalvermögen bleiben dennoch grundsätzlich innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen verrechenbar; weitere Verlustverrechnungskreise können gelten. Bei ausländischen Börsen erfolgt zudem häufig kein automatischer deutscher Steuerabzug.

Welche Unterlagen brauchst du?

Sichere Produktbedingungen, Abrechnungen, Ein- und Auszahlungen, realisierte Gewinne und Verluste, Finanzierungsgebühren und Angaben zur tatsächlichen Lieferung. KryptoMelder wertet Derivate derzeit nicht automatisch aus. Nutze für Futures und Margin-Produkte eine geeignete Spezialauswertung und lass die Einordnung bei wesentlichen Beträgen fachlich prüfen.

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