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Wegzug und Entstrickungsbesteuerung bei Kryptowerten

Fachlich geprüft am 4.8.2026

Ein Wegzug löst für privat gehaltene Kryptowerte nicht automatisch einen fiktiven Verkauf aus. Die Begriffe Wegzugsbesteuerung und Entstrickungsbesteuerung betreffen unterschiedliche gesetzliche Tatbestände.

Private Kryptowerte

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG knüpft insbesondere an Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an. Gewöhnliche Bitcoin- oder Ether-Bestände im Privatvermögen sind keine solchen Gesellschaftsanteile. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Umzug steuerlich folgenlos ist: Steuerliche Ansässigkeit, Veräußerungszeitpunkt und Doppelbesteuerungsabkommen können das Besteuerungsrecht beeinflussen.

Eine bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht zwingend aus, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu beenden. Ein fortbestehender Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt kann weiterhin relevant sein.

Betriebsvermögen

Befinden sich Kryptowerte in einem Betriebsvermögen, kann eine Entstrickungsbesteuerung greifen, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verliert oder beschränkt. Maßgeblich sind Rechtsform, Betriebsstätte, Vermögenszuordnung und Zielstaat.

Dokumentation vor dem Wegzug

Sichere Anschaffungsdaten, Wallet-Zuordnungen, betriebliche oder private Einordnung und geplante Transaktionen vor dem Umzug. KryptoMelder kann die private Transaktionshistorie unterstützen, beurteilt aber weder Ansässigkeit noch Wegzugs- oder Entstrickungstatbestände. Lass einen geplanten Wegzug frühzeitig international steuerrechtlich prüfen.

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